Satzung

Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft im Landkreis Calw

 
§1
Rechtsverhältnisse:
(1) Die Forstbetriebsgemeinschaft führt den Namen „im Landkreis Calw“.
(2) Sitz der Forstbetriebsgemeinschaft ist die Stadt Calw.
(3) Die Forstbetriebsgemeinschaft wird nach der Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit nach §22 BGB durch die Forstdirektion ein rechtsfähiger, wirtschaftlicher Verein.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
§2
Zweck der Forstbetriebsgemeinschaft:
(1) Zweck der Forstbetriebsgemeinschaft im folgenden auch FBG genannt, ist die Pflege, der Schutz und die Verbesserung der Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und zur Aufforstung bestimmten Grundstücke, durch:

a) Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben
b) Beratung der Mitglieder
c) Absatz forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, insbesondere den gemeinsamen Holzverkauf
d) Vermittlung von Arbeitskräften, Maschinen und Geräten für den Holzeinschlag, für Kulturarbeiten, Bestandspflege, Forstdüngung und andere forstliche Arbeiten. Die FBG kann die Ausführung dieser Arbeiten im Auftrag und auf Rechnung der Mitglieder an Unternehmen vergeben oder solche Unternehmen vermitteln
e) Gemeinsame Beschaffung von Pflanzen, Spritz- und Düngemitteln, Maschinen, Geräten, Schutzkleidung, Wildschutzmitteln und anderen Sachen.
f) Beantragung von Fördermitteln für die FBG und für die einzelnen Mitglieder
g) Aus- und Fortbildung der Mitglieder und von anderen geeigneten Personen
h) Forsterschließungs- und Rekultivierungsmaßnahmen und Holzlagerplatzausbau
i) unverbindliche Waldwert- und Ertragsschätzungen
j) Aufträge an Institutionen zur Boden und Materialuntersuchung. Für Leistungen an Nichtmitglieder ist eine Genehmigung des Vorstandes erforderlich. Die Bedingungen und die Beiträge für diese Leistungen setzt der Vorstand fest.

(2) Die Gemeinschaft kann örtliche Untergruppen bilden.

§3
Mitgliedschaft:
(1) Ordentliche Mitglieder der FBG können alle Besitzer und Pächter von Grundstücken nach §2 Abs. l dieser Satzung, auf den Gemarkungen der Städte und Gemeinden im Landkreis Calw werden.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Teilnahme an der Gründungsversammlung mit der Unterzeichnung der Satzung oder später durch schriftliche Beitrittserklärung und der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis. Dieses wird vom Vorstand im Anschluss an die Ausschusssitzung in der über die Neuaufnahme beschlossen wird, ergänzt. Mit der Beitrittserklärung wird auch die Satzung anerkannt.
(3) Die Mitgliedschaft wird erst rechtswirksam, wenn der Ausschuss dem Antrag auf Beitritt (durch schriftliche Beitrittserklärung) zugestimmt hat. Name und Anschrift der neu aufgenommenen Mitglieder sind auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, oder durch schriftliche Kündigung. Die Kündigung wird mit dem Ende des Kalenderjahres rechtswirksam. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
(5) Mitglieder, die die gegenüber der FBG eingegangenen Verpflichtungen, auch nach einer zweimaligen Aufforderung schuldhaft nicht erfüllen, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der FBG ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied hat das Recht, sich vor der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung zur Sache zu äußern.
(6) Erlischt die Mitgliedschaft in der FBG durch Tod, so müssen die Erben für diesen Grundbesitz erneut die Aufnahme durch eine Beitrittserklärung beantragen. Für Personen oder Grundstücke, die bereits im Mitgliederverzeichnis aufgeführt sind, entstehen dadurch keine Aufnahmegebühren.
(7) Der Geschäftsführer kann beitrittswilligen Waldbesitzern Leistungen der FBG schon vor dem Aufnahmebeschluss durch den Ausschuss gewähren.
(8) Der Vorstand muss in Härtefällen (z.B. Krankheit, Unfall oder Tod eines Mitglieds oder eines Familienangehörigen eines Mitglieds) Leistungen der FBG anbieten und gewähren.
(9) Frühere Waldbesitzer (Altenteiler) und Besitzer von verpachteten Flächen, sowie andere mit dem Wald besonders verbundene Personen können als außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht in die FBG aufgenommen werden. Auch für den Beitritt außerordentlicher Mitglieder ist das in den Absätzen 2 und 3 festgelegte Aufnahmeverfahren erforderlich.

§4
Mitgliederverzeichnis:
(1) Das Mitgliederverzeichnis enthält die Namen und Anschriften der Mitglieder und Angaben über Bezeichnung und Größe des jeweiligen Waldbesitzes.
(2) Das Verzeichnis wird vom Vorstand geführt und ergänzt. Es ist nicht Bestandteil der Satzung und wird als besondere Anlage zusammen mit der Satzung verwahrt.
(3) Grundstücke die ins Mitgliederverzeichnis aufgenommen sind, dürfen einer anderen FBG oder einer anderen Vereinigung mit gleicher wirtschaftlicher Zielsetzung nicht angehören.

§5
Rechte und Pflichten:
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, Leistungen der FBG nach §2 in Anspruch zu nehmen, Vorschläge zu machen und an den Beratungen, Sitzungen und Wahlen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(2) Das einzelne Mitglied ist verpflichtet, das zur Veräußerung durch die FBG bestimmte Holz zum Verkauf durch die FBG anbieten zu lassen. Dabei ist es ordnungsgemäß nach den jeweils geltenden Bestimmungen über die Sortierung nach gesetzlichen Handelsklassen für Rohholz und nach den Weisungen des Beauftragten der FBG aufzuarbeiten, zu sortieren und autoverladbar anzurücken. Für eine vor der Übernahme durch den Käufer erfolgte Wertminderung wird von der FBG kein Ersatz geleistet und keine Haftung übernommen.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

1) Die Zwecke der FBG zu fördern.
2) Den Bestimmungen der Satzung und der Betriebsordnungen nachzukommen.
3) Alle Änderungen der bewirtschafteten Waldflächen (auch durch Pachtverträge) unverzüglich dem Vorstand zu melden.
4) Beiträge nach §10 und andere an die FBG zu leistende Zahlungen fristgemäß zu entrichten.
 

§6
Organe der FBG Organe der FBG sind:
(1) Die Mitgliederversammlung: Sie besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder.
(2) Der Vorstand: Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, einem ersten und zweiten Stellvertreter und dem oder der Geschäftsführer. Der Vorstandsvorsitzende vertritt die FBG gerichtlich und außergerichtlich. Seine Stellvertreter übernehmen in der gewählten Reihenfolge seine Vertretung.
(3) Der Ausschuss: Für die Städte und Gemeinden mit wenigstens jeweils zehn Mitgliedern der FBG im Landkreis Calw, wird von den ortsansässigen Mitgliedern ein Vertrauensmann vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese Vertrauensmänner bilden zusammen mit dem Vorstand den Ausschuss. Der Vorstandsvorsitzende hat den Ausschuss mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung einzuberufen.
(4) Der Schriftführer, der Geschäftsführer und der Kassenverwalter werden auf Vorschlag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie müssen nicht Mitglied der FBG sein. Der Schriftführer und der Kassenverwalter müssen zu den Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses eingeladen werden, haben aber kein Stimmrecht.

§7
Mitgliederversammlung:
(1) Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Der Vorstand lädt die Mitglieder 2 Wochen vor dem Termin zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung, ein. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe in den amtlichen Mitteilungsblättern der Städte und Gemeinden des Landkreises Calw, in denen Mitglieder der FBG im Landkreis Calw wohnhaft sind. Die außerhalb des oben genannten Bereichs, wohnhaften Mitglieder, werden schriftlich eingeladen. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 25% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich verlangen und begründen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat das Recht und die Pflicht, die FBG bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und zu überwachen. Sie ist neben anderen, insbesondere für die Erledigung folgender Aufgaben zuständig:

1) Beschlussfassung über die Satzung und über Satzungsänderungen. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Außerdem muss mindestens 51% der zur FBG gehörenden Waldfläche (entsprechend §2 Abs. l) von den anwesenden Mitgliedern repräsentiert werden. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. Bei dieser Versammlung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auch eine Mehrheit für den vertretenen Waldbesitz ist nicht mehr erforderlich, sofern in der Einladung besonders darauf hingewiesen wurde.
2) Wahl des Vorstandsvorsitzenden, seiner beiden Stellvertreter und der Vertrauensmänner für den Ausschuss auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
3) Wahl des Schriftführers, des oder der Geschäftsführer und des Kassenverwalters auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
4) Feststellung der Jahresrechnung nach erfolgter Rechnungsprüfung durch zwei dazu jährlich im Voraus von der Mitgliederversammlung bestimmten Mitgliedern.
5) Entlastung des Vorstandes, des oder der Geschäftsführer und des Kassenverwalters.
6) Beschlussfassung über Art und Umfang der gemeinschaftlich durchzuführenden forstlichen Maßnahmen mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7) Beschlussfassung über gemeinsame Holzverkaufsregelungen mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zu Ziffer 6 und 7 ist eine Untergrenze des vertretenen Waldbesitzes nicht erforderlich.
8) Beschlussfassung über Ausschlüsse aus der FBG.
9) Beschlussfassung über die Festsetzung von Beiträgen nach §10 dieser Satzung.
10) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes.
11) Genehmigung der Betriebs- und Geschäftsordnungen und von Verträgen zur Übertragung von Geschäften der FBG.

(4) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt, die vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§8
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands:
(1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte der FBG, die auf Grund der Satzung nicht von der Mitgliederversammlung zu erledigen, oder durch Geschäftsordnung auf den oder die Geschäftsführer übertragen sind. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Auslagen werden erstattet. Der Vorstand regelt unter sich die Geschäftsverteilung und handelt im Innenverhältnis gemeinschaftlich. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche vor dem Termin schriftlich einzuberufen.
(2) Aufgaben des Vorstands sind:

1) Vertretung der FBG nach außen.
2) Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese nicht durch Geschäftsordnung auf den Geschäftsführer übertragen werden.
3) Einberufung der Mitgliederversammlung.
4) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5) Tätigen von Geschäften im Auftrag und für Rechnung der Mitglieder oder der FBG.
6) Kontrolle des Mitgliederverzeichnisses.
7) Erstattung des Jahresberichtes.

(3) Der Vorstand entscheidet gemeinsam mit den Vertrauensmännern über die Beitrittsanträge neuer Mitglieder. Er kann andere Personen zu seinen Beratungen hinzuziehen.
(4) Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine vom Vorsitzenden unterzeichnete Niederschrift zu führen.

§9
Aufwendungen des Vorstandes und des Geschäftsführers:
(1) Dem Vorstand werden die persönlichen und sachlichen Aufwendungen, die aus der Geschäftsführung erwachsen, ersetzt. Die Aufwendungen gehen zu Lasten der Betriebsmittel. Die Höhe der Aufwendungen bestimmen die Vertrauensmänner.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung des Geschäftsführers wird, soweit sie nicht durch Geschäftsordnung geregelt ist, durch den Ausschuss festgesetzt.

§10
Mitglieds- und Unkostenbeiträge:
(1) Die Gemeinschaft erhebt von ihren Mitgliedern Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beitrage bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Für spezielle Dienstleistungen können Entgelte entsprechend der Inanspruchnahme von den einzelnen Mitgliedern erhoben werden.

§11
Beratung:
(1) Die FBG kann zur Planung, Beratung und Durchführung aller Maßnahmen Fachbehörden und fachkundige Personen hinzuziehen. Durch besondere Vereinbarung können diesen Fachbehörden und fachkundigen Personen auch Geschäfte der FBG übertragen werden.

§12
Geschäfts- und Betriebsordnungen:
Die FBG kann für die Aufgaben des Geschäftsführers und des Vorstandes eine Geschäftsordnung und für die Erfüllung weiterer (sachlicher) Aufgaben eine Betriebsordnung erlassen. Geschäfts- und Betriebsordnungen und Vereinbarungen über die Übertragung von Geschäften der FBG auf Fachbehörden und fachkundige Personen werden erst nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung rechtskräftig.

§13
Mitgliedschaft von Körperschaften öffentlichen Rechts:
Falls eine bürgerliche Gemeinde Mitglied der FBG wird, sind ihre Rechte und Pflichten in einer besonderen Beitrittsvereinbarung zu regeln. Diese bedarf der Zustimmung des Gemeinderats der beitretenden Gemeinde und der Mitgliederversammlung der FBG.

§14
Auflösung:
(1) Die Auflösung der FBG erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung ist diesem Falle nur beschlussfähig, wenn mindestens 51 % der der Gemeinschaft angehörigen Waldfläche repräsentiert sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. Diese kann dann mit einfacher Mehrheit beschließen. Auch die Untergrenze für den vertretenen Waldbesitz ist dann nicht mehr erforderlich, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde.
(2) Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Gegenstände werden veräußert und der Erlös an die Mitglieder ausgezahlt. Die auf den Kontoblättern der einzelnen Mitglieder gebuchten Rücklagen werden an diese überwiesen.

Inkrafttreten: Diese durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 27. Januar 2006 geänderte Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Forstdirektion in Kraft.

Die Forstbetriebsgemeinschaft im Landkreis Calw erlässt aufgrund von §12 der Satzung folgende Betriebsordnung über andere Leistungen:

§1
Die Forstbetriebsgemeinschaft im Landkreis Calw (im Folgenden auch FBG genannt) gewährt Ihren Mitgliedern nach §2 der Satzung Leistungen, zu den Bedingungen die in dieser Betriebsordnung festgelegt werden. Der gemeinsame Holzverkauf, der in einer eigenen Betriebsordnung geregelt ist, wird hiervon nicht berührt.

§2
Neben anderen hier nicht im Einzelnen aufgeführten Leistungen, werden folgende Aufgaben von der FBG übernommen:
Vermittlung und Abrechnung, soweit erforderlich auch Ausschreibung und Vergabe bei:

a) Holzeinschlags-, Entrindungs- und Rückearbeiten
b) Gemeinschaftlichem Bezug von Forstpflanzen und auf Wunsch auch Pflanzarbeiten
c) Gemeinschaftlichem Bezug und gemeinschaftlicher Ausbringung von Forstdüngemitteln
d) Gemeinschaftlichem Bezug von Schädlingsbekämpfungs- und Wildschutzmitteln und auf Wunsch auch fachgerechte Ausführung der Arbeiten zur Anwendung dieser Mittel
e) Unverbindlichen Waldwert- und Ertragsschätzungen
f) Vorbereitenden Arbeiten für die Vor- und Endnutzung (Holzauszeichnen)
g) Maschinen- und Geräteeinsätzen
h) Beratungen bei Maschinen- und Gerätekäufen
i) Beratungen in nachbarrechtlichen Fragen
k) Baumaßnahmen für die Forstwirtschaft (auf Wunsch auch Planung und Bauleitung)
l) Arbeiten an bestehenden Anlagen (z.B. Holzlagerplätzen, Wegen, Dolen, Gräben usw.) soweit diese nicht von anderen Unterhaltsträgern betreut werden.
m) Material-, Wasser- und Bodenuntersuchungen (auf Wunsch auch Aufträge an Gutachter)
n) Beschaffung von Betriebsmitteln z.B. Sonderkraftstoff und Bio-Kettenöl zu vergünstigten Konditionen.

Für diese Leistungen erhebt die Geschäftsstelle Personal- und Sachkostenbeiträge. Widerspricht ein Beitragspflichtiger der Kostenabrechnung, setzt der Vorstand den Beitrag fest. Soweit für diese Maßnahmen Zuschüsse oder Fördermittel gewährt werden, stellt die FBG die entsprechenden Anträge und verteilt die Mittel (nach Eingang) anteilsmäßig auf die Konten der Antragsteller.

§3
Diese Betriebsordnung tritt mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Die Forstbetriebsgemeinschaft im Landkreis Calw erlässt aufgrund von §12 der Satzung folgende Betriebsordnung für den gemeinschaftlichen Holzverkauf:

§1
(1) Die Forstbetriebsgemeinschaft (in dieser Betriebsordnung auch FBG genannt) verkauft das von den Mitgliedern und den nach §3 Abs. 7 der Satzung anerkannten beitrittswilligen Waldeigentümern, (in dieser Betriebsordnung auch Verkäufer benannt) zum gemeinschaftlichen Verkauf angebotene Holz im Namen und auf Rechnung und Gefahr des einzelnen Verkäufers. Die FBG kann dieses Holz zu gängigen Verkaufseinheiten (Losen) zusammenfassen und an den von Ihr bestimmten Orten lagern.
(2) Für die Verkaufsvermittlung, die Abrechnung und die Überweisung des Reinerlöses auf die Bankkonten der einzelnen Verkäufer wird ein pauschalierter Betrag pro Festmeter erhoben. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe dieses Betrages fest.
(3) Steuerpflichtig wird stets der einzelne Verkäufer auf Grund seines Umsatzes und Gewinns.

§2
(1) Jeder Verkäufer kann sein Holz zum Verkauf durch die FBG anbieten, oder selbst vermarkten.
(2) Die FBG übernimmt das Ihr zum gemeinschaftlichen Verkauf angebotene Holz durch eine, vom Geschäftsführer oder einer in seinem Auftrag handelnden Person, unterzeichnete Übernahmevereinbarung. Das eingeschlagene Holz ist so zu lagern dass wertmindernde Eigenschaften (z.B. Rotfäule, Drehwuchs, Krümmungen, Starkastigkeit u.a.) sichtbar bleiben. Die Verkäufer verpflichten sich entsprechend §5 Abs.2 der Satzung, das zum gemeinsamen Verkauf bestimmte Holz vollständig, fristgerecht und nach den jeweils geltenden Vorschriften aufgenommen, der FBG zur weiteren Veranlassung zur Verfügung zu stellen. Ein Beauftragter der FBG (in der Regel der zuständige Revierleiter) kontrolliert das zu übernehmende Holz auf seine Beschaffenheit und Güte und stichprobenweise den Messgehalt. Eine Gewähr für den Messgehalt wird von Seiten der FBG gegenüber dem Käufer nicht geleistet.

§3
(1) Die FBG kann das Ihr angebotene Holz in allen gängigen Verkaufsarten vermarkten.
(2) Der Vorstandsvorsitzende schließt die Vorverkaufsverträge für die Hölzer ab, die unter Mitwirkung des Staatlichen Forstamtes im Wege des Vorverkaufs vermarktet werden. Die Verkäufer erteilen hierzu Ihre Zustimmung. Die Vermarktung wird in einer besonderen Vereinbarung mit dem staatlichen Forstamt (entsprechend den §§11 und 12 der Satzung) geregelt.
(3) Die Holzverkaufsvorschriften für den Staatswald des Landes sowie die allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung gelten auch für alle Verkäufe durch die FBG. Für Ausnahmen ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.

§4
Der Geschäftsführer kann die Übernahme von Holz verweigern, wenn der Verkäufer besondere Bedingungen stellt, gegen die in der Satzung oder die in der Betriebsordnung für den Holzverkauf aufgeführten Vorschriften verstößt, oder ohne triftigen Grund aus einem Einschlag nur minderwertiges Holz anbietet und das andere selbst vermarktet. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Vorstand endgültig über die Übernahme entscheidet.

§5
Bei der FBG eingegangene Holzverkaufserlöse sind alsbald aufzuteilen und den einzelnen Verkäufern auf Ihre Bankkonten zu überweisen.

§6
Über die verkauften Holzmengen, die dafür erzielten Erlöse und die entstandenen Verwaltungs- und anderen Kosten wird in der Geschäftsstelle Buch geführt. Die Ergebnisse der Buchführung werden der Mitgliederversammlung im Geschäfts- und im Kassenbericht jährlich mitgeteilt.

§7
Diese Betriebsordnung tritt mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Die Satzung können sie als PDF HIER herunterladen.

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